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Die bereits im Regierungsprogramm angekündigte Kapitalgesellschaftsform,die insbesondere innovativen Start-ups in der Frühphase eine internationalwettbewerbsfähige Option bieten soll, ist da: die "FlexibleKapitalgesellschaft" oder "Flexible Company" – kurz FlexKapGoder FlexCo. Sie soll vor allem bei der Kapitalaufbringung Vorteile gegenüberder GmbH bieten.

Der Ministerialentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG2023) wurde vergangene Woche veröffentlicht. Teil davon ist dasFlexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Die Begutachtungsfrist läuftbis zum 7. Juli, die Gesetzesänderungen sollen am 1. November in Kraft treten.

Im Fokus stehen auch Änderungen beim Stammkapital. Das ist ein imGründungsstadium einer GmbH bestimmter Betrag, der sich aus der Summe der vonden Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen zusammensetzt, imGesellschaftsvertrag verankert ist und im Firmenbuch veröffentlicht wird. Derauf das Stammkapital eingezahlte Betrag ist nicht gesperrt und darf nachGesellschaftsgründung für Geschäftszwecke verwendet werden.

Bei einer "regulären" GmbH ist derzeit ein Mindeststammkapitalvon 35.000 Euro vorgesehen, wovon vor Gründung die Hälfte in bar eingezahltwerden muss. Dieser Betrag wird sich nach Inkrafttreten des GesRÄG 2023 sowohlfür die GmbH als auch für die neue FlexCo auf 10.000 Euro reduzieren, wovon5000 Euro in bar eingezahlt werden müssen. Das ist doppelt so viel wie derBetrag, den ein einst von der Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten zurdamals als "Austrian Limited" diskutierten neuen Gesellschaftsform fürangemessen hielt.

Was geschieht mit"gründungsprivilegierten" GmbH?

Bisher war es möglich, eine sogenannte "gründungsprivilegierte"GmbH zu gründen, bei der gründungsprivilegierte Stammeinlagen auf nur 10.000Euro festgesetzt und darauf 5000 Euro eingezahlt wurden. Diese Erleichterungwar jedoch befristet, weil spätestens zehn Jahre nach Gründung die Differenzauf das "reguläre" Stammkapital – in der Regel 35.000 Euro –eingezahlt werden musste. Durch die geplante Gesetzesänderung wird dieseGmbH-Variante nun obsolet und soll abgeschafft werden. Für bereits eingetragenegründungsprivilegierte GmbHs sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Eine weitere Gesetzesänderung kreiert einen Unterschied zwischen einer GmbHund einer FlexCo. Während bei der GmbH eine Stammeinlage der Gesellschaftermindestens 70 Euro betragen muss, sollen Stammeinlagen einer FlexCo von nureinem Euro möglich sein. Damit sollen eine kostengünstige Beteiligung sowieeine breitere Streuung der Anteile ermöglicht werden.

Gesellschafter einer FlexCo werden per Festlegung im Gesellschaftsvertragdarüber hinaus die Möglichkeit haben, ihre Geschäftsanteile in Stückanteile vonmindestens einem Euro Nennbetrag zu stückeln. Dadurch können sie mehrereStückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und getrenntdarüber verfügen. Gerade bei Venture-Capital-Finanzierungen ist es üblich,unterschiedliche Anteilsgattungen vorzusehen, z. B. Anteile mitunterschiedlichen Vorzugsrechten.

UneinheitlicheStimmabgabe

Unabhängig davon, ob Stückanteile ausgegeben werden oder nicht, wird beieiner FlexCo die uneinheitliche Stimmabgabe zulässig sein, sofern derGesellschafterin mehr als eine Stimme zusteht; das war bei der GmbH bisherumstritten. Dadurch sollen auch Treuhandkonstruktionen erleichtert werden, weilder Treuhänder als unmittelbarer Gesellschafter bei Beschlussfassungen etwa fürdie dahinterstehenden Investoren als Treugeber unterschiedlich abstimmen könnenwird.

Für Unternehmer, die ihr Unternehmen in Form einer GmbH betreiben, könntees interessant sein, ihre GmbH in eine FlexCo umzuwandeln. Im FlexKapGG sindBestimmungen zur Umwandlung einer FlexCo in eine GmbH oder AG bzw. einer GmbHoder einer AG in eine FlexCo vorgesehen, wobei in der Praxis wohl der Weg vonder GmbH in die FlexCo im Vordergrund stehen wird.

Auch wenn nicht alle Anliegen der Start-up-Szene im Ministerialentwurfberücksichtigt wurden, etwa weil die oft als unnötig empfundenen notariellenFormvorschriften z.B. bei Gründung und Anteilsübertragungen auch bei der FlexConicht gänzlich abgeschafft wurden, wird mit der Einführung der FlexCo einwichtiges Zeichen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts gesetzt, das Antriebfür weitere gesellschaftsrechtliche Reformen bieten könnte. (Andrei Demian,5.6.2023)